Statement 'Klimaschutz ist Freiheitsschutz - Teil 1
Noch können wir den globalen Temperaturanstieg auf maximal 1,5 °C begrenzen – aber schon dieser bedeutet für viele Regionen weltweit eine massive Verschlechterung der Lebensgrundlagen. Die aktuellen Wetterkatastrophen in Deutschland haben gezeigt, wie massiv die Klimakrise auch unsere Leben beeinflussen wird und wie massiv diese die Grundrechte auf Leben und Gesundheit betreffen können. Schon der bisherige Klimawandel hat die Wahrscheinlichkeit und damit Häufigkeit von Extremwetterereignissen wie Hitzewellen und Starkregen deutlich erhöht. Diese Auswirkungen werden auch in einer 1,5-Grad-Welt noch stärker werden. Wir können aber auf einem 1,5-Grad-Pfad das vermeiden, was für den Großteil der Bevölkerung unseres Planeten unbewältigbar wäre – und gemeinsam und solidarisch versuchen, das Unvermeidbare zu bewältigen.
Die Bundestagswahl im September wird entscheiden, ob die neue Regierung mit ausreichender Ernsthaftigkeit die Klimapolitik der nächsten Jahre gestaltet. Gerechtigkeit und Solidarität sind dabei zentral:
- gegenüber den jungen und kommenden Generationen;
- gegenüber all jenen in der Welt, – vor allem der ärmeren Hälfte der Weltbevölkerung – die schon heute massiv von den Folgen der Klimakrise bedroht sind, zu deren Ursachen sie selbst kaum etwas beigetragen haben;
- gegenüber denen, die von der notwendigen Transformation betroffen sind;
- und in Bezug auf die gerechte Verteilung der anstehenden Aufgaben.
In seinem bahnbrechenden Beschluss vom März hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten: Klimaschutz ist Gesundheitsschutz. Klimaschutz ist Freiheitsschutz. Zur Schutzpflicht gehöre, „Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen“. Das Bundesverfassungsgericht verlangt ausreichendes und rechtzeitiges Handeln:
„Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zur Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten.“
Das Gericht spricht von „verhältnismäßiger Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen“. Denn klar ist: Je später wir handeln, desto kleiner wird der Handlungsspielraum und desto tiefgreifender und radikaler müssen die Maßnahmen ausfallen. Dies würde einen Verlust von Freiheit und die Einschränkung zentraler Grundrechte bedeuten.
Art. 20a des Grundgesetzes verpflichte den Staat auf eine Strategie, die dazu passt, „dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist“, so das Bundesverfassungsgericht. Es verpflichtet also auf die Umsetzung der Pariser Klimaziele – dazu gehört eine regelmäßige Überprüfung der Ziele auf Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und im UN-Prozess.
Dieses Gebot bedeutet zudem, dass die Bundesregierung sich international viel entschiedener für den Klimaschutz einsetzen und ärmere Länder in größerem Umfang beim Klimaschutz und der Bewältigung von Klimafolgen unterstützen muss. Das Bundesverfassungsgericht sagt:
„Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.“