Keine Bedenken gegen Lenkungsziele
Keine Bedenken gegen Lenkungsziele
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ökosteuer ist ein positives Signal für die Politik, ein Instrument mit zweierlei Wirkung einzusetzen. Denn Umwelt und Arbeit profitieren gleichermaßen davon. Die Abgabe entlastet die deutsche Wirtschaft bei den Arbeitskosten um mehr als 18 Milliarden Euro. Zudem hat sie wesentlich dazu beigetragen, dass es bei den verkehrsbedingten Kohlendioxid-Emissionen eine Wende gegeben hat.
Germanwatch bringt zu diesem Urteil eine gekürzte Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21. April 2004.
"Das Bundesverfassungsgericht hat die Ökosteuer mitsamt ihren Ausnahmen für die Industrie gebilligt. Die Abgabe auf Strom und Mineralöl dürfe zweckgebunden zur Senkung der Rentenversicherungsbeiträge verwendet werden, entschied der Erste Senat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Es begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber mit dieser Verbrauchssteuer Lenkungsziele verfolge, um günstige Umwelteffekte zu erzielen und den "Faktor Arbeit" zu entlasten. Vergeblich geklagt hatten fünf Spediteure und zwei Kühlhausbetreiber. (...)
Gleichmäßig belasten
Hinsichtlich des Vorwurfs, die Ökosteuer verletze ihre Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie, wiesen die acht Verfassungsrichter die Beschwerden sogar als unzulässig zurück. Das Grundgesetz schütze nicht "vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen", führten sie aus. Nicht geschützt werde zudem die Erwartung, auch in Zukunft ein Unternehmen rentabel betreiben zu können. Zudem würden die Spediteure und Kühlhausbetreiber gar nicht "rechtlich belastet", weil sie die Strom- und Mineralölsteuer nicht selbst den Finanzämtern schuldeten.
Zwar seien diese Abgaben darauf angelegt, auf die Verbraucher abgewälzt zu werden. Ob dies jedoch gelinge und ob die Unternehmen ihre Belastung dann nicht wiederum an ihre eigenen Kunden weitergäben, sei ungewiß. Ernsthafter prüfte das Gericht den Vorwurf, das Gesetz verstoße mit seinen Ausnahmeregelungen gegen das Gleichheitsgebot. Der Gesetzgeber müsse sowohl die Steuerschuldner wie auch die End- und Letztverbraucher, die die indirekte Steuerlast trügen, möglichst gleichmäßig belasten.
"Maßnahme der Wirtschaftsförderung"
Doch habe er eine große Gestaltungsfreiheit. Eine besonders problematische Wettbewerbssituation Betroffener dürfe berücksichtigt werden, solange Vergünstigungen nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht willkürlich gewährt würden. Die Steuerverschonung für die Industrie stelle eine "Maßnahme der Wirtschaftsförderung" dar.
Das sei zulässig, weil der Gesetzgeber "wichtigen wirtschaftlichen Belangen den Vorrang vor seinem generellen umweltpolitischen Anliegen einräumen" dürfe. Die Richter zählten dazu die Gefahr einer verschlechterten Wettbewerbsposition. Der nicht begünstigte Dienstleistungssektor stehe hingegen nicht im selben Maße im internationalen Wettbewerb wie das produzierende Gewerbe (Az.: 1 BvR 1748/99 und 905/00). (...)"