Pressemitteilung | 24.05.2024

EU-Lieferkettengesetz: Meilenstein für Menschenrechte und Umweltschutz

Bundesregierung muss jetzt deutsches Lieferkettengesetz anpassen und darf bisheriges Schutzniveau nicht schwächen
Pressemitteilung

Berlin (24. Mai 2024). Mit der heutigen Zustimmung im europäischen Wettbewerbsrat ist das EU-Lieferkettengesetz endgültig beschlossen. Die Umwelt- und Entwicklungsorganisation Germanwatch begrüßt das EU-Lieferkettengesetz als "Meilenstein". Cornelia Heydenreich, Leiterin des Bereichs Unternehmensverantwortung bei Germanwatch, kommentiert:
„Das EU-Lieferkettengesetz ist ein europäischer Meilenstein und eine gute Nachricht für Mensch und Umwelt. Dass es jetzt final verabschiedet ist, ist trotz einiger Schwächen ein echter Durchbruch – insbesondere nach dem schwierigen Abstimmungsprozess, der durch den Konflikt über das Gesetz innerhalb der Bundesregierung noch komplizierter wurde. Menschenrechtliche Sorgfalt wird ein Standard, der künftig nicht nur für deutsche Unternehmen gilt, sondern europaweit. Das ist für deutsche Firmen eine gute Nachricht, da nun für alle in der EU die gleichen Regeln gelten.“

Was bisher in Deutschland galt, ist nun inhaltlich nachgeschärft und ausgeweitet und gilt in der gesamten EU. Heydenreich weiter: „Gemeinsam mit vielen Partnern in Europa haben wir einen gesetzlichen Fortschritt erkämpft. Allerdings gibt es auch ein paar Wermutstropfen: So ist der Finanzsektor leider von der Regelung nicht erfasst und die Pflichten zum Klimaschutz sind nicht ausreichend. Zudem betrifft das EU-Lieferkettengesetz nur sehr große Unternehmen. Diese Einschränkung hat die FDP massiv mitverschuldet, weil sie einen bereits gefundenen Kompromiss auf EU-Ebene wieder in Frage gestellt hatte.“

Mit dem verabschiedeten EU-Lieferkettengesetz, einer EU-Richtlinie, haben die Mitgliedsstaaten nun zwei Jahre Zeit, diese Regelung in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland muss dafür das seit 2021 existierende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz angepasst werden. „Die Bundesregierung muss das EU-Lieferkettengesetz nun in nationales Recht umsetzen, ohne die Qualitäten des deutschen Gesetzes aufzugeben. Das regelt auch ein Passus in der EU-Richtlinie, wonach das national bereits vorhandene Schutzniveau nicht aufgeweicht werden darf“, betont Heydenreich. „Das betrifft auch den Anwendungsbereich der Richtlinie. Denn das deutsche Gesetz umfasst alle Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten, auf EU-Ebene gibt es zusätzlich eine Umsatzschwelle von 450 Millionen Euro, die viele Unternehmen vom Gesetz ausnimmt. Diese Einschränkung darf nicht auf Deutschland übertragen werden.“