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Glossar zu den WTO-Verhandlungen


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Inhalt


Agrarabkommen (Agreement on Agriculture - AoA)

Eines der Abkommen der Uruguay Runde, das 1994 in Marrakesch von den Regierungen unterzeichnet wurde. Es setzt für alle WTO-Mitglieder die Regeln für den Agrarhandel fest. Die Umsetzung soll für Entwicklungsländer in zehn Jahren (1995-2005) und für Industrieländer in fünf Jahren (1995-2000) erfolgen.

G-17

Argentinien, Brasilien, Bolivien, China, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Indien, Mexiko, Paraguay, Péru, Philippinen, Südafrika, Thailand, Venezuela.

Gelbe Box (Amber Box)

Zahlungen an Produzenten und andere inländische Subventionen, die unter den Bestimmungen des Agrarabkommens der Uruguay-Runde reduziert, aber nicht beseitigt werden sollen. In der gelben Box enthaltene Ausgaben sind den Reduktionen basierend auf dem Aggregierten Stützungsmaß ("Aggregate Measurement of Support", AMS) unterworfen. Das AMS ist eine kalkulatorische Größe, welche die staatliche Unterstützung für landwirtschaftliche Produzenten umfaßt. Ausgenommen sind lediglich jene Ausgaben, die in den anderen Artikeln des Abkommens freigestellt sind. Alle Agrarausgaben der Regierung sollten in der Gelben Box sein, außer sie entsprechen den Kriterien der anderen Boxen (Blaue oder Grüne Box). Bei der EU fällt z.B. die Marktpreisstützung in die Gelbe Box.

Blaue Box

Mit dem "Blair-House-Abkommen " zwischen der EU und den USA gelang 1992 der "Durchbruch" in den Agrarverhandlungen in der Uruguay-Runde, die sog. Blaue Box wurde geschaffen. Der Artikel 6.5. des AoA besagt, dass die Blaue Box den Ländern unbegrenzte Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte erlaubt, wenn diese Zahlungen an "produktionsbeschränkende Programme" gekoppelt sind. Die Zahlungen sind hierbei auf festgelegte Flächen und Felder bezogen oder werden pro Vieh berechnet. Bei der EU sind das die Flächen- und Tierprämien sowie die Flächenstillegungsprämien.

Grüne Box

Diese Box wird im Agrarabkommen als Anhang 2 des AoA bezeichnet. Es ist eine Liste von Direktzahlungen, die von den AMS-Berechnungen (Gelbe Box) ausgenommen sind.

Die Direktzahlungen an Erzeuger sind an nichts anderes gebunden sind als an eine feste, historische "Basisperiode" (sog. entkoppelte Zahlungen).

De Minimis

Unter die De Minimis-Klausel fallen Subventionen, die, obwohl sie handelsverzerrend sind, von den AMS-Berechnungen ausgenommen werden. Es gibt nicht-produktspezifische De Minimis-Zahlungen (weniger als 5% des Gesamtwerts der landwirtschaftlichen Produktion) und produkt-spezifische De Minimis-Zahlungen (weniger als 5% des Wertes des entsprechenden Produktes). Während die 5% für Industrieländer gelten, wird Entwicklungsländern 10% zugestanden.

Modalitäten (Modalities)

Modalitäten sind Verpflichtungen, die die Regierungen eingehen. Modalitäten stellen die Sprache dar, in der die Abkommenstexte verfaßt werden. Ein Beispiel für eine Modalität für Exportsubventionen ist, daß diese von einem vorgegebenen Ausgangsniveau um X Prozent über Y Jahre gekürzt werden sollten. Oder: Entwicklungsländer sollten gemäß dem SDT diese Subventionen nur um X Prozent über Y Jahre kürzen. Der Verhandlungstext umfaßt diese Modalitäten. Sie legen fest, was erlaubt und verboten ist und wie Dinge geändert werden sollten. Die Modalitäten werden durch Länderlisten (Schedules) ergänzt und zusammen stellen sie das vollständige Abkommen dar.

Nicht-handelsbezogene Anliegen (Non-Trade Concerns - NTCs)

Die NTCs sind in der Präambel des Agrarabkommens aufgelistet. Sie beinhalten Ernährungssicherung, ländliche Entwicklung und Umweltschutz. Die EU hat Tierschutz und Öko- Kennzeichnung als nicht handelsbezogene Anliegen aufgenommen, welche sie im nächsten Schritt des Abkommens absichern wollen.

Rote Box

Maßnahmen, die vom Agrarabkommen "geächtet" werden, d.h. verboten sind. Dazu gehören z.B. nicht-tarifäre Maßnahmen, wie variable Abgaben. Diese Bezeichnung wird nur selten benutzt. Als das "General Agreement on Tariffs and Trade - GATT" (allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) mit der Gründung 1947 in verschiedenen Runden entwickelt wurde und eine wachsende Anzahl von Entwicklungsländern dieses Abkommen unterzeichneten, etablierten die Mitgliedsstaaten in den 60er Jahren den Grundsatz, dass den Entwicklungsländern eine größere Flexibilität gewährt werden sollte, als den Industrieländern. Mit SDT werden die Nachteile der Entwicklungsländer im Welthandelssystem anerkannt. Die Ausgangsbedingungen für eine Teilhabe der ärmsten Länder am Welthandel sind aufgrund ihrer beschränkten Kapazitäten weitaus schlechter. Diese Anerkennung wird als Sonder- und Vorzugsbehandlung (= Special and Differential Treatment, SDT, SND) bezeichnet. Obwohl in vielen Abkommen, wie auch den AoA, die vorgesehenen SDT völlig unzureichend sind, verwendet die WTO weiter den Begriff SDT.

Sonder- und Vorzugsbehandlung (Special and Differential Treatment; S&D, SDT, SND)

Als das "General Agreement on Tariffs and Trade - GATT" (allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) mit der Gründung 1947 in verschiedenen Runden entwickelt wurde und eine wachsende Anzahl von Entwicklungsländern dieses Abkommen unterzeichneten, etablierten die Mitgliedsstaaten in den 60er Jahren den Grundsatz, dass den Entwicklungsländern eine größere Flexibilität gewährt werden sollte als den Industrieländern. Mit SDT werden die Nachteile der Entwicklungsländer im Welthandelssystem anerkannt. Die Ausgangsbedingungen für eine Teilhabe der ärmsten Länder am Welthandel sind aufgrund ihrer beschränkten Kapazitäten weitaus schlechter. Diese Anerkennung wird als Sonder- und Vorzugsbehandlung (= Special and Differential Treatment, SDT, SND) bezeichnet. Obwohl in vielen Abkommen, wie auch den AoA, die vorgesehenen SDT völlig unzureichend sind, verwendet die WTO weiter den Begriff SDT.

Schedules

Jedes Mitglied muß eine "Länderliste mit einem (Zeit-)Plan für Reduktionsverpflichtungen einreichen", um das Abkommen zu vervollständigen. Eine solche Länderliste stellt zum Beispiel für jedes Produkt des Abkommens das Ausgangsniveau dar, von dem aus die vereinbarte prozentuale Reduktion (Kürzung) vorgenommen wird. Es beinhaltet also die maximalen Zollwerte und die Werte nach vorgenommener Reduktion. Damit wird eine Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen möglich. Die Länderliste beschreibt ebenso, welches Programm in welche "Box" (siehe dort) eingeteilt wird.

Friedensklausel (Artikel 13: "Fällige/Notwendige Beschränkung" Due Restraint)

Die Friedensklausel setzt das Subventionsabkommen (ASCM) außer Kraft. Damit wird Ländern untersagt, ihre Märkte vor exportierenden Ländern zu schützen, die ihre Landwirtschaft innerhalb der vom Agrarabkommen festgesetzten Grenzen subventionieren. In anderen Worten: da Exportsubventionen und inländische Subventionen unter dem Agrarabkommen legal sind, verzichten importierende Länder auf ihre Rechte durch das GATT (General Agreement on Tariffs and Trade), um ihre Märkte vor subventionierten Importen zu schützen. Die Friedensklausel wird im Dezember 2003 auslaufen. Einige betrachten ihren Ablauf als einen Hebel, um sicherzustellen, dass die EU und die USA ihre Agrarpolitik weiter reformieren.

Spezielle Schutzklausel (Special Safeguard - SSG)

Artikel 5 des Abkommens reserviert jenen Ländern, die zu Beginn nicht tarifäre Maßnahmen in Zölle umgewandelt haben (sog. Tarifizierung), das Recht, Schutzzölle bei Importfluten und Preisverfall zu erheben, um ihre einheimische Produktion vor diesen Marktstörungen zu schützen. Die spezielle Schutzklausel ist zeitlich begrenzt. Sie wurde eingerichtet, um inländische Industrien vor Weltmarktschwankungen zu schützen. Es sind hauptsächlich die Industrieländer, die diese Tariffizierung vorgenommen haben. Nur 21 Entwicklungsländer haben Zugang zu dieser Vorkehrung. Andere Entwicklungsländer entschieden sich, generelle Zollobergrenzen für all ihre Importe festzulegen. Mit dieser Entscheidung werden sie von dem Zugang zu den Maßnahmen der speziellen Schutzklausel ausgeschlossen.

Ausgleichszölle

Dies sind zusätzliche Zölle, die auf Importprodukte des jeweiligen Herkunftslands erhoben werden können, um einen Ausgleich zu schaffen zur Verwendung von staatlichen Subventionen (inländische Subventionen, Exportsubventionen). Im Agrarabkommen wurden eine Anzahl von staatlichen Subventionen als "nicht-anfechtbar" kategorisiert. Damit wird ein System legitimiert, in dem Länder den Verkauf von billig subventionierten Importprodukten akzeptieren müssen, die nicht die wahren Produktions- und Absatzkosten widerspiegeln. Mit dem Auslaufen der Friedensklausel werden einige Agrarexporte der USA, der EU und anderer Länder ungeschützt Ausgleichsmaßnahmen der importierenden Länder ausgesetzt sein. Ausgleichszölle sind zu unterscheiden von Anti-Dumping-Zöllen, die durch das Verhalten von Exportunternehmen ausgelöst werden.

Antidumpingzölle (Anti Dumping Duties)

Dies sind Zölle, die Regierungen auf bestimmte Importe erheben können, wenn einem Exportunternehmen irgendeine Art von unfairer Preisbildung nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel, wenn ein Unternehmen für gleiche Produkte unterschiedliche Preise auf unterschiedlichen Märkten verlangt, kann das Importland, das zu dem geringeren Preis importiert, einen Anti-Dumping-Zoll erheben, um den Preis auf das Niveau des anderen Landes anzuheben. Darüber hinaus können Anti-Dumping-Zölle erhoben werden, wenn ein Unternehmen sein Produkt auf dem Binnenmarkt zu höheren Preisen verkauft als auf dem Exportmarkt. Wo kein offener Markt ist, der die Festlegung des Binnenmarktpreises ermöglicht, ist es den Ländern erlaubt, einen Preis zu "konstruieren", der auf den Produktionskosten des betreffenden Produktes plus einem angemessenen Gewinn basiert.

Auf vielen Agrarmärkten wird angesichts der Dominanz der staatlichen Programme verschiedener Art auf den letzten Ansatz zurückgegriffen, um Dumping als solches festzustellen. Aktuell muß ein Land eine Anti-Dumping-Gesetzgebung haben, um Anti-Dumping-Zölle, sofern es gewollt ist, erheben zu können. Das Verfahren schreibt vor, dass ein Sektor, der seine Interessen durch Importe eines bestimmten Produktes eines bestimmten Unternehmens verletzt sieht, bei der jeweiligen einheimischen Behörde (häufig beim Wirtschaftsministerium) den Nachweis der schwerwiegenden Schädigung erbringen muss. Das Ministerium legt fest, ob die Anklage gerechtfertigt ist. Wenn dem so ist, erhebt es die Zölle. Exportländer, die denken, dass ihre Unternehmen ungerecht bestraft wurden, können die Zölle bei der WTO anfechten.

Spitzenzoll (Tariff Peak)

Ein Spitzenzoll ist ein sehr hoher Zoll auf ein bestimmtes Produkt innerhalb einer vorgegebenen Tariflinie (z.B. auf Käse, aber nicht auf Sahne oder Milchpulver). Er wird unterschiedlich definiert (z.B. > 12%)

Tarifizierung

Die Neuschöpfung des Wortes "Tarifizierung" beschreibt den Prozess der Umwandlung von nicht-tarifären Handelshemmnissen, wie variable Ausgaben und quantitative Restriktionen, in Zölle. Diese Übung wird als wesentlich von den Verhandlungspartner der Uruguay-Runde "bewertet", um Transparenz herzustellen und um weitere Senkungen der Handelsbarrieren zu ermöglichen. Es spiegelt das Interesse der Exportländer wider, die den Marktzugang maximieren wollen.

Zolleskalation (Tariff escalation)

Unter Zolleskalation versteht man das Ansteigen der Zollbelastung mit der Verarbeitungsstufe eines Produkts (z.B. höhere Zölle für Schokolade als für Kakao).

Zollquoten (Tariff Rate Quotas)

Zollquoten regeln den Mindestmarktzugang durch die Festlegung eines bestimmten Importvolumens äquivalent zu 5% des Inlandsverbrauchs. Dieser Import muss zu einem Zollsatz erfolgen, der die Güter konkurrenzfähig gegenüber der Inlandsproduktion macht. Damit sollte Druck auf jene Länder ausgeübt werden, die als Ergebnis der Tarifizierung hohe Zölle hatten, so dass ein gewisses Maß an Handel sichergestellt wurde.
 

Quelle: IATP 2003 (von Germanwatch zusammengefaßt und übersetzt)
 


zuletzt geändert am  11.9.03